1.   Geltung

Alle Lieferungen und Leistungen der BCR Betontechnik GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller abgeschlossenen Verträge und gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

Mit der Erteilung des Auftrages, spätestens jedoch mit der Entgegennahme der Lieferung oder Leistung werden diese Geschäfts- und Lieferbedingungen durch den Kunden anerkannt.

Entgegenstehende Geschäftsbedingungen oder abweichende Gegenbestätigungen des Kunden sind für den Verkäufer unverbindlich, auch wenn dieser ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat. Sie bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer.

Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Anerkennung durch den Verkäufer.

 

2.   Angebote

Die Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

Der Verkäufer behält sich das Recht vor, nach Erteilung des Auftrages technische Änderungen vorzunehmen, sofern dies unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers an der Änderung dem Kunden zumutbar ist.

Die Verkaufsangestellter des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zutreffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit aufgegebener Maße, von ihm selbst gelieferter Konstruktionszeichnungen und ähnlicher Unterlagen sowie sonstiger Informationen die einen Einfluss auf die Dauerhafte Eignung des Materials haben. Er haftet dem Verkäufer ferner dafür, dass durch die Benutzung der Zeichnungen und Unterlagen keine Patent oder sonstigen Schutzrechte Dritter verletzt werden.

 

3.   Preise

Die Preise verstehen sich rein netto ab Lieferwerk oder Lager, einschließlich Verpackung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Vereinbarte Rabattsätze und oder spezielle Nettokonditionen gelten ausschließlich bei Einhaltung der vereinbarten

Zahlungsmodalitäten. Bei Nichteinhalten der vereinbarten und ausgewiesenen Zahlungskonditionen ist der Verkäufer berechtigt den Differenzbetrag zum aktuellen Listenpreis in Rechnung zu stellen. Die aktuellen BCR Listenpreise sind auf der Homepage www.bcr.at jederzeit Abruf und einsehbar.

Nachträglich vereinbarte Änderungen des Auftrages berechtigen den Verkäufer zur Berechnung der dadurch entstehenden Mehrkosten. Auftragsminderkosten werden nach Abzug der durch die Änderung verursachten Mehrkosten an den Kunden erstattet. Alle Versandkosten, insbesondere Transportkosten einschließlich gesetzlicher Mehrwertsteuer gehen bei einem Gewicht bis zu 2000 kg zu Lasten des Kunden. Ab einem Gewicht von 2001 kg erfolgt die Lieferung frachtfrei.

 

4.   Versand

Der Versand erfolgt stets auf Gefahr des Kunden. Mit der Ausgabe der Ware zum Versand, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über. Ist die Ware von Kunden abzuholen, geht die Gefahr mit der Bereitstellung auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Versandbereitschaft über. In diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung zu stellen. Mangels besonderer Weisung erfolgt die Verpackung sowie die Wahl des Transportweges und des Transportmittels nach dem Ermessen des Verkäufers. Die Übernahme der Ware von dem Verkäufer ohne Beanstandung durch die Bahn, Post, Spediteure oder sonstige Transportunternehmen gilt als Bestätigung der einwandfreien Beschaffenheit der Verpackung bei Absendung und schließt jede Haftung des Verkäufers wegen unsachgemäßer Verpackung oder Verladung für unterwegs entstandene Beschädigung oder Verluste aus, soweit der Verkäufer nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend haftet.

Wird die gelieferte Ware vom Verkäufer oder in dessen Auftrag montiert, ist der Kunde zur Abnahme verpflichtet, soweit der Verkäufer die Beendigung der Montage schriftlich oder mündlich angezeigt hat. Dies gilt auch dann, wenn Lieferungen und Montage keinen einheitlichen Auftrag bilden. Nimmt der Kunde die gelieferte Ware in Betrieb, gilt dies als Abnahme.

Die bestellte Ware wird nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden versichert. Die Versicherung geht zu

Lasten des Kunden. Vor dem Versand abgenommene Waren gelten als den vereinbarten Bedingungen entsprechend geliefert.

 

5.   Lieferung

Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Bestellung, jedoch frühestens, wenn vom Kunden beizubringende Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc. vorliegen. Die Lieferfrist ist eingehalten wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk, Lager etc. des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Der Verkäufer ist in berechtigten Sonderfällen, insbesondere aus betriebsbedingten Gründen befugt Teillieferungen und Teilleistungen nach vorheriger Ankündigung auszuführen und gesondert zu berechnen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von sonstigen Ereignissen die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, insbesondere bei Streik, Aussperrung, Feuer, Wasserschäden, Materialausfall, Nichtverfügbarkeit oder Nichtlieferbarkeit von Waren bei Vorlieferanten, Handelsembargo, Katastrophen und anderen Fällen höhere Gewalt jeder Art, auch bei Vorlieferanten, hat der Verkäufer auch bei verbindlichen vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. In diesen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten oder die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche ableiten. Der Verkäufer wird den Kunden über den Eintritt der genannten Umstände unverzüglich informieren. Der Verkäufer behält sich in allen Fällen richtige und rechtzeitige Selbstlieferung vor. Dauert die Behinderung länger als einen Monat kann der  Kunde nach angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teiles von Vertrag zurücktreten, wenn ihm die Abnahme infolge der Lieferverzögerung nicht mehr zumutbar ist.

Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine zu vertreten hat oder sich mit der Lieferung / Leistung im Verzug befindet, beschränkt sich ein eventueller Anspruch des Kunden auf Ersatz von Verzugsschaden auf insgesamt höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Leistungen oder Lieferungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

Der Verkäufer behält an sämtlichen Angebots- bzw. Auftragsbezogenen Ausführungszeichen die alleinigen

Eigentums- Urheber und Nutzungsrechte. Eine Weitergabe dieser Aufzeichnungen an Dritte ist nicht gestattet.

 

6.   Zahlungsbedingungen

Mangels anderweitiger ausdrücklicher Vereinbarung sind Rechnungen innerhalb 21 Tage ab Rechnungsdatum oder innerhalb 10 Tagen ab Rechnungsdatum unter Abzug von 3% Skonto zahlbar.

Die Annahme von Schecks sofern dies ausnahmsweise vereinbart wurde, erfolgt nur erfüllungshalber. Die Kosten der Diskontierung und der Einziehung trägt der Kunde. Der Verkäufer haftet nicht für rechtzeitige Vorlegung. Wechsel werden nicht angenommen.

Bei Verzug des Kunden sowie bei Stundung von Zahlungen ist der Verkäufer berechtigt, ab dem Stundungs- bzw. Verzugsdatum Zinsen in Höhe der von seiner Geschäftsbank jeweils berechneten Zinsen für Geschäftskredite zu verlangen, mindestens jedoch Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Diskontsatz der österreichischen Nationalbank. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens durch den Verkäufer bleibt unbenommen. Bei Zahlungsverzug ist der Verkäufer berechtige, eine Mahngebühr von € 50,00 pro Mahnungzu berechnen. Der Kunde ist zur Aufrechterhaltung oder zur Rückbehaltung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer anerkannt wurden.

Tritt nach Vertragsschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden ein oder wird eine solche Verschlechterung nach Vertragsabschluss bekannt, kann der Verkäufer einen angemessenen Vorschuss oder eine angemessene Sicherheitsleistungsverlangen. Kommt der Kunde einer solchen Aufforderung nicht binnen einer Woche nach, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

 

7.   Eigentumsvorbehalt

Der Verkäufer behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihm gelieferten Waren vor, bis der Kunde alle Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen und aus einem etwaigen Kontokorrentsaldo beglichen hat.

Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiter zu be- und verarbeiten. In diesem Falle erfolgt die Be- und Verarbeitung für den Verkäufer als Hersteller. Der Verkäufer erwirbt das Eigentum an der neuen Sache. Erfolgt die Verarbeitung zusammen mit anderen Materialien oder wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Kunden nicht gehörenden Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Rechnungswert der anderen verwendeten Materialien. Dies gilt auch, wenn die andere Sache als Hauptsache anzusehen ist. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehres zu veräußern, solange er sich nicht mi der Bezahlung einer dem Verkäufer aus der Geschäftsbeziehung zustehenden Forderung im Verzug befindet. Diese Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn im Verhältnis des Kunden zu seinem Abnehmer ein Abtretungsverbot besteht. Die dem Kunden durch Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware erwachsenden Forderung (einschließlich sämtliche Saldoforderungen aus Kontokorrent) und sonstigen Rechte tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab. Ein vom Kunden mit Dritten vereinbarter Eigentumsvorbehalt gilt bis zur völligen Bezahlung der durch den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers gesicherten Forderung einschließlich Einlösung aller Schecks und ggf. akzeptierter Wechsel als zu Gunsten des Verkäufers vereinbart. Der Kunde wird jederzeit widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretene Forderung für Rechnung des Verkäufers im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde ist verpflichtet, den Forderungsgrund und die Namen der Schuldender mitzuteilen sowie alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gewährten Sicherheiten seine Forderungen um mehr als 20 %, ist der Verkäufer auf Verlangen jederzeit bereit, die darüber hinausgehenden Sicherungsrechte insoweit nach seiner Wahl freizugeben.

Erfüllt der Kunde seine Vertragsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nicht, kommt er insbesondere in Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder den Schuldnern von der Erfolgten Abtretung Kenntnis zu geben und die abgetretenen Forderungen geltend zu machen.

In der Zurücknahme sowie in einer Pfändung der Vorbehaltsware durch den Verkäufer liegt soweit nicht das

Abzahlungsgesetz. Anwendung findet keinen Rücktritt vom Vertrag.

Verpfändung und Sicherungsübereignung durch den Kunden sind unzulässig. Bei Pfändung, Beschlagnahmung oder sonstigen Zugriffen Dritter hat der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinzuweisen und diesen unverzüglich zu benachrichtigen.

Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Geltungsbereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung entsprechende Sicherheit als vereinbart. Soweit hierbei die Mitwirkung des Käufers erforderlich ist, hat er alle zu Begründung und Erhaltung dieser Rechte erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

 

8.   Mängelrügen und Gewährleistung

Der Kunde ist verpflichtet, dem Verkäufer erkennbare Mängel der Ware, unrichtige oder unvollständige Lieferungen, Mengen oder Maßabweichungen unverzüglich, spätestens jedoch 3 Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich mitzuteilen. Zeigt der Kunde innerhalb dieses Zeitraumes keinen Mangel an, so gilt die Ware als mangelfrei und vertragsgemäß genehmigt. Mängel die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Gleiches gilt für während der Gewährleistungsfrist aufgetretene Mängel. Wird dem Verkäufer eine Mangel nicht rechtzeitig mitgeteilt, so entfällt jede Gewährleistung.

Der Verkäufer übernimmt im Übrigen die volle Gewährleistung für die Qualität und die zugesicherten Eigenschaften der gelieferten Materialien. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beträgt für Bauwerke zwei Jahre, für Arbeiten an einem Grundstück ein Jahr. Im übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. Die Gewährleistung erstreckt sich nur auf natürliche Abnützung unsachgemäße Behandlung oder Verwendung, (z.B. Veränderungen der Betriebsparameter), Verunreinigungen oder Weiterverwendung beschädigter Waren. Die Gewährleistung erlischt, soweit Reparaturen oder Änderungen an den Waren von Dritten vorgenommen werden oder wenn Montageanweisungen nicht befolgt werden.

Die Gewährleistung beinhaltet nach Wahl des Verkäufers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist auch eine wiederholte Nachbesserung oder Ersatzlieferung mangelhaft, kann der Kunde eine der Wertminderung entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Für das Ersatzstück und eine Nachbesserung beträgt die Gewährleistung 3 Monate; sie läuft mindestens aber bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für die Lieferwaren.

Die vorstehenden Absätze enthalten abschließend die Gewährleistung für Produkte und Waren und schließen sonstige Gewährleistungsansprüche jeglicher Art aus, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers beruhen oder eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft fehlt.

 

9.   Schadenersatz

Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen den Verkäufer und dessen Erfüllungs- und Verrichtungshilfen sind ausgeschlossen, es sei denn, dem Verkäufer fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last oder die Ansprüche beruhen auf dem Fehlen einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft. Den Nachweis hat der Kunde zu erbringen. Die Haftung der Verkäufers als Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Soweit der Verkäufer nach Pkt. 9 Absatz 1 zum Schadenersatz verpflichtet ist, ist der Ersatzanspruch der Höhe nach auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Schadenersatzansprüche gegen den Verkäufer sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen und verjähren spätestens nach 12 Monaten, soweit nicht kürzere gesetzliche Fristen gelten.

Stehen dem Verkäufer Schadenersatzansprüche gegen den Kunden zu, kann der Verkäufer den Schaden mit 15% des Kaufpreises geltend machen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringer Schaden entstanden ist. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist  Linz. Der Verkäufer ist  berechtigt auch  bei  dem  für  den  Kunden zuständigen Gerichtsstand zu klagen.

Rechtsordnung für das Rechtsverhältnis zwischen dem Verkäufer und dem Kunden gilt österreichisches Recht. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsverbindungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam werden oder sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen der gesetzlichen zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.